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AutorenbildKai Grunwald, Rechtsanwalt

INVEST – Zuschuss für Wagniskapital des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Aktualisiert: 30. Nov. 2020

Beim INVEST-Zuschuss handelt es sich um eine innovative Form der Förderung von Investments in risikobehaftete Unternehmen.



In der Bundesrepublik Deutschland besteht seitens der Bundesregierung ein hohes Interesse an der Unterstützung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen.

Sollte geplant sein, den INVEST-Zuschuss regelmäßig zu beantragen, erscheint er als ein Instrument, welches das finanzielle Risiko des Investments sowohl bei Erwerb wie bei Exit nicht unerheblich reduziert.”

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1 Einführung

In der Bundesrepublik Deutschland besteht seitens der Bundesregierung ein hohes Interesse an der Unterstützung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen („KMU“) im Sinne der Definition der EU (siehe hierzu https://www.foerderinfo.bund.de/de/kmu-definition-der-europaeischen-kommission-972.php). Hierbei handelt es sich um die Definition von Unternehmensgrößen nach Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme. Diese dürfen Höchstgrenzen von 250 Mitarbeitern, € 50 Mio. Jahresumsatz oder € 43 Mio. Bilanzsumme nicht überschreiten, um als KMU eingeordnet zu werden.

„Der INVEST-Zuschuss richtet sich vornehmlich, jedoch nicht ausschließlich an Business Angels, also Investoren.”

2 Der INVEST – Zuschuss für Wagniskapital


Für den Bereich innovativer Start-Up-Unternehmen sind diese Grenzen für das Förderprogramm „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital (http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/invest.html ; nachfolgend „INVEST-Zuschuss“) noch einmal enger gefasst worden (s.u. 3.).


Der INVEST-Zuschuss richtet sich vornehmlich, jedoch nicht ausschließlich an Business Angels, also Investoren. Diese sind Zuwendungsempfänger. Allerdings müssen sowohl Start-Up als auch Investor einen Antrag stellen. Mit Bewilligung des INVEST-Zuschusses erhält ein Investor (zu den Voraussetzungen für diesen s.u. 4.) die Möglichkeit bei einem Eigenkapitalinvestment von bis zu € 500.000 den sog. „Erwerbszuschuss“ von maximal € 100.000 zu erhalten, sowie über den sog. „Exitzuschuss“ 20 % der zu zahlenden Steuer auf Veräußerungsgewinne (wegen des Erwerbszuschusses begrenzt auf 80 % der Investitionssumme) erstattet zu erhalten.


Derzeit ist die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Es ist jedoch nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass das Förderinstrument verlängert wird.

Hinzuweisen ist auf die erforderliche Einhaltung der Antragsvoraussetzungen, da der Abschluss eines Beteiligungsvertrags vor der Förderentscheidung (s.u. 5.) förderschädlich ist.



3 Voraussetzungen auf Seiten des Start-Ups

  • nicht älter als sieben Jahre;

  • weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente);

  • Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro;

  • Kapitalgesellschaft mit Hauptsitz im Europäischen Wirtschaftsraum und mindestens einer Zweigniederlassung in Deutschland, die im Handelsregister eingetragen ist, oder einer Betriebsstätte, die im Gewerberegister eingetragen ist;

  • nachweislich innovativ: Das Unternehmen gehört gemäß Handelsregister einer als innovativ definierten Branche an, ist Inhaber eines Patentes oder hat in den zwei Jahren vor Antragstellung eine öffentliche Förderung für ein Forschungs- oder Innovationsprojekt in Anspruch genommen. Die Innovativität kann auch durch ein gesondertes Kurzgutachten eines benannten unabhängigen Gutachters nachgewiesen werden;

  • fortlaufend wirtschaftlich aktiv bzw. nimmt seine Geschäftstätigkeit spätestens ein Jahr nach Abschluss der Beteiligung auf.


4 Voraussetzungen auf Seiten des Investors

  • natürliche Person, deren Hauptwohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum liegt und die nicht mit dem Start-Up-Unternehmen verbunden ist;

  • alternativ: Investition über Beteiligungs-GmbH oder -UG (haftungsbegrenzt): Der Investor kann für die Bewilligung des Erwerbszuschusses die Anteile am Unternehmen auch über eine Beteiligungs-GmbH oder auch -UG mit maximal sechs Gesellschaftern zeichnen. Der Geschäftszweck der GmbH/UG muss das Eingehen und Halten bzw. Veräußern von Beteiligungen enthalten. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind Vermögensverwaltung und Beratung. Beteiligungs-GmbHs oder -UGs haben jedoch keinen Anspruch auf den Exitzuschuss;

  • Erwerb von neu ausgegebenen Anteilen (kein Erwerb von bereits bestehenden Anteilen von einem anderen Gesellschafter);

  • Erwerb auf eigene Rechnung und vom eigenen Geld (keine Kreditfinanzierung der Anteile);

  • Dauer der Beteiligung: mindestens drei Jahre lang (sog. Mindesthaltedauer);

  • Investitionsentscheidung auf Basis eines vorgelegten Businessplans;

  • Beteiligung an allen Chancen und Risiken des Unternehmens. Marktübliche Liquidationspräferenzen und Anti-Dilution-Regelungen sind zulässig;

  • Anteile können auch über ein Wandeldarlehen erworben werden. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung des Erwerbszuschusses (auf den gewandelten Betrag) erst nach der Wandelung (Hinweis: Dies dient der Möglichkeit als Co-Investor bei Finanzierungen des High-Tech Gründerfonds mitzuwirken, da dieser im Wege von Wandeldarlehen finanziert.);

  • Auch Anschlussinvestitionen sind förderfähig, sofern der Erwerb der vom Investor gehaltenen Anteile bereits durch den Erwerbszuschuss gefördert wurde;

  • Um den Exitzuschuss zu erhalten, muss der Investor eine natürliche Person sein, beim Erwerb der Anteile den Erwerbszuschuss erhalten haben, die dreijährige Mindesthaltedauer einhalten und darf die Anteile nicht länger als zehn Jahre halten.

„Sowohl Start-Up als auch Investor müssen den INVEST-Zuschuss beantragen. Dabei ist der Prozess für das Start-Up aufwändiger.”

5 Ablauf


Sowohl Start-Up als auch Investor müssen den INVEST-Zuschuss beantragen. Dabei ist der Prozess für das Start-Up aufwändiger. Die Beantragung erfolgt ausschließlich über die im Internet (www.bafa.de) zur Verfügung gestellten elektronischen Antragsformulare. Dabei muss das Start-Up seinen Antrag zeitlich vor dem Investor stellen. Der Investor muss seinem Antrag die Antragsnummer des Start-Up beifügen. Einzig zulässige Ausnahme ist die Beteiligung des Investors an der Gründung einer Kapitalgesellschaft. Das Start-Up kann ab Beginn der Suche nach Investoren einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) auf Feststellung der Förderfähigkeit stellen. Auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen kann dem Start-Up die Förderfähigkeit bestätigt werden. Diese Bestätigung hat eine Befristung von sechs Monaten. Werden Voraussetzungen der zugrunde liegenden Richtlinie nicht eingehalten (siehe https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/I/invest-richtlinie-bezuschussung-wagniskapital-private-investoren-bundesanzeiger.pdf?__blob=publicationFile&v=6) erfolgt ein ablehnender Bescheid des BAFA.


Der Investor muss seinen Antrag vor Unterzeichnung der Verträge über das Investment, jedoch nach Antragstellung (nicht jedoch dessen Bewilligung) durch das Start-Up stellen. Hierbei muss er die Einhaltung der unter oben 4. genannten Voraussetzungen bestätigen. Nach elektronischer Übermittlung des Antrags ist dieser auszudrucken und vom Investor zu unterzeichnen. Handelt es sich beim Investor nicht um eine natürliche Person, sondern um eine Beteiligungsgesellschaft, so müssen auch alle Gesellschafter unterschreiben. Dann ist er mit den notwendigen Nachweisen an das BAFA zu versenden. Unvollständige Anträge werden vom BAFA nicht bearbeitet, sondern zurückgesandt.


Das BAFA prüft sodann das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen und erlässt im positiven Fall einen Bewilligungsbescheid. Dieser steht jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung des tatsächlichen Eingehens der Beteiligung. Insofern ist ein Nachweis des Eingangs der Zahlung beim Start-Up notwendig. Im Falle des Abschlusses des Beteiligungsvertrages nach Antragstellung aber vor Bewilligung trägt der Investor das Risiko einer möglichen Nichtbewilligung. Grundsätzlich hat der Bewilligungsbescheid eine Gültigkeit von drei Monaten. Im Falle der Vereinbarung von Meilensteinen (also der Auskehrung der Finanzierung nach Erreichen von vereinbarten Zielen) wird diese auf 15 Monate verlängert.


Die Auszahlung des Erwerbszuschusses kann nach Überweisung des Ausgabepreises an das Start-Up erfolgen. Hierzu muss der Investor die im Bewilligungsbescheid benannten Unterlagen (dies sind üblicherweise der Beteiligungsvertrag sowie der Handelsregisterauszug) innerhalb der Frist von drei Monaten an das BAFA übersenden. Bei verspäteter Übersendung verfällt der Förderanspruch. Liegen jedoch alle Voraussetzungen und Unterlagen vor, löst das BAFA ohne weiteres die Auszahlung des Erwerbszuschusses an den Investor aus.


Für den Exitzuschuss muss der Investor ebenfalls bei der BAFA den entsprechenden Antrag stellen. Dieser kann jedoch frühestens nach Unterzeichnung notarieller Veräußerungsverträge und der Zahlung des Veräußerungspreises gestellt werden. Derzeit ist dieses Element befristet bis zum 30. Juni 2031. Auch hier ist davon auszugehen, dass diese Frist verlängert wird, wenn das Förderinstrument INVEST-Zuschuss verlängert wird.

Auch dieser Antrag ist ausschließlich elektronisch zu stellen und dann auszudrucken sowie mit den Nachweisen des Veräußerungsvertrages und des Zahlungseingangs des Veräußerungspreises auf dem Konto des Investors zu versehen. Auf Basis der vollständigen Unterlagen erstellt das BAFA sodann den Bewilligungsbescheid und löst die Zahlung an den Investor aus. Dabei ist die Abtretung des Anspruchs oder die Zahlung auf ein anderes Konto als das des Investors ausgeschlossen.



6 Einschätzung


Beim INVEST-Zuschuss handelt es sich um eine innovative Form der Förderung von Investments in risikobehaftete Vorhaben. Der Aufwand zur Erlangung des Zuschusses wird vom Start-Up getragen werden, wenn der Investor dies zur Voraussetzung für sein Investment macht. Der Aufwand für den Investor mag bei der Erstbeantragung aufwändig wirken. Er ist jedoch im Vergleich zu Förderinstrumenten mit ähnlichen Volumina (etwa das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand – ZIM) gering. Darüber hinaus stellt sich eine gewisse Übung bei nachfolgenden Anträgen ein.


Sollte geplant sein, den INVEST-Zuschuss regelmäßig zu beantragen, erscheint er als ein Instrument, welches das finanzielle Risiko des Investments sowohl bei Erwerb wie bei Exit nicht unerheblich reduziert.



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