Für viele Technologieunternehmen kann es interessant werden, Geldgeber wie private Investoren aber auch öffentliche Fördermittelgeber an Bord zu holen. Dabei kann eine Kombination aus öffentlicher Förderung und VC-Finanzierung durchaus sinnvoll sein.
Um profitabel zu werden, kann es für viele Technologieunternehmen interessant sein, Geldgeber an Bord zu holen. Hierfür kommen zum einen Investoren in Betracht, aber auch öffentliche Fördermittelgeber.
„Der Vorteil des Einwerbens öffentlicher Fördergelder ist zweifelsohne, dass eine Verwässerung der Anteile der Gründer (Altgesellschafter) verhindert bzw. – bei Hinzutreten eines Investors – minimiert werden kann.”
Ziel dieses Beitrags ist daher das Aufzeigen der sinnvollen Kombination aus öffentlicher Förderung und VC-Finanzierung.
1 Fallbeispiel
Fallbeispiel: Der Finanzbedarf der X-GmbH beträgt € 2 Mio. Die beiden Altgesellschafter (je 50% der Anteile) und der Investor („VC“) haben sich auf eine Pre-Money – also die Bewertung des TU vor Mittelzufluss – von € 3 Mio. geeinigt. Auf Basis dieser Bewertung hält der VC nach Investment von € 2 Mio. 40% der Anteile („Regelfall“).
Alternative: Die Parteien, d.h. die Altgesellschafter auf der einen und der VC auf der anderen Seite, vereinbaren im Beteiligungsvertrag die Beantragung einer Förderung, die das gleiche Volumen wie die Eigenkapitalfinanzierung hat, als Meilenstein, ggf. auch als aufschiebende Bedingung (Achtung: manche Programme haben Fristen!).
Folge der Alternative: Gelingt es der X-GmbH, ihren Finanzbedarf durch Fördermittel und das VC-Investment je hälftig abzudecken, so liegt die Beteiligungsquote des VC nach Abschluss der Runde bei 25% (statt 40%). Wird diese Strategie in den nachfolgenden Finanzierungsrunden weiterhin umgesetzt, erhöht sich der Effekt, etwa weil auch die Bezugsgröße der Liquidationspräferenz – also des Anteils am Exiterlös, welcher dem Investor vor allen anderen Berechtigten zusteht – sinkt.
Für TU kommen praktisch die folgenden drei Programme in Frage: (i) auf EU-Ebene „KMU-Instrument“ (www.nks-kmu.de/teilnahme-kmu-instrument.php), (ii) auf Bundesebene „KMU-innovativ“ (www.bmbf.de/de/kmu-innovativ-561.html) in seinen unterschiedlichen Technologiefeldern, sowie „KMU-NetC“ (www.bmbf.de/de/kmu-netc-3244.html), welches jedoch an Netzwerke und Cluster gebunden ist, und (iii) das „Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand – ZIM“ (www.zim-bmwi.de).
2 Bewertung
Oft bestehen gewisse Vorbehalte in Bezug auf Förderprogramme. Unstreitig stellt die Antragstellung einen nicht unerheblichen Aufwand beim Antragsteller dar. Auch im Falle der Bewilligung des Antrags entsteht aufgrund von Berichtspflichten administrativer Aufwand. Teilweise werden auch die Nutzungs- und Verwertungsrechte der im Rahmen des Förderprojekts generierten Ergebnisse und Schutzrechte durch die Förderbedingungen eingeschränkt (insbesondere auf EU-Ebene). Durch eine gezielte vertragliche Gestaltung lassen sich diese Beschränkungen jedoch beherrschen.
Relativiert wird dieser Mehraufwand durch die Möglichkeit der „Zweitverwertung“ der im Zusammenhang mit der Eigenkapitalfinanzierung zu erstellenden Unterlagen. Inhaltlich ähneln Anträge auf öffentliche Förderung stark den Inhalten des Businessplans. Egal ob Businessplan für einen Investor oder Fördermittelantrag: TU müssen mit innovativen Entwicklungen für attraktive Märkte durch ein kompetentes Team überzeugen. Weiterhin fällt der administrative Berichtsaufwand nach der Zuwendungsentscheidung wegen der auch gegenüber den Investoren bestehenden Berichtspflichten nicht wesentlich ins Gewicht.
Die Einbeziehung öffentlicher Fördermittel bietet außerdem zahlreiche Vorteile. Fördermittel sind eigenkapitalneutral, sie haben also keinen Einfluss auf die Beteiligungsverhältnisse am TU. Die mit einer VC-Finanzierung einhergehende Problematik der starken Verwässerung der Altgesellschafter lässt sich also auf dem genannten Weg ganz erheblich entschärfen. Aus der Abmilderung des Verwässerungseffekts resultiert eine höhere Beteiligung der Altgesellschafter am TU und damit auch am Unternehmenserfolg, was sich positiv auf die Motivation des Gründerteams auswirkt. Für den VC kommt hinzu, dass die Fördermittel als „Hebel“ für sein eigenes Investment wirken. Sein Risiko sinkt, weil sein Anfangsinvestment geringer ausfällt. Die eingesparten Mittel können als Rücklage für Folgefinanzierungen dienen. Im Rahmen des Antragsverfahrens wird zudem das Geschäftsmodell des TU einer weiteren Prüfung durch den Fördermittelgeber unterzogen (wissenschaftlich und wirtschaftlich). Für verlorene Zuschüsse gilt zudem: Es besteht keine Rückzahlungspflicht.
3 Einbeziehung in die Finanzierungsrunde
Öffentliche Förderung übernimmt nur den „zweiten Euro“. Die übrigen zur Umsetzung des Förderprojekts erforderlichen Mittel müssen als Gegenfinanzierung durch das TU abgebildet werden. Schon um eine größere Hebelwirkung zu erzielen, erscheint die Kombination von Eigenkapitalfinanzierung – z.B. durch einen VC – und Förderprogramm daher zwingend, denn der operative Betrieb des TU lässt die Mittel der Eigenkapitalrunde abschmelzen, was wiederum die Höhe der Gegenfinanzierung – und damit das Volumen der Förderung – reduziert . Somit sollte die Förderthematik frühzeitig in die Verhandlungen einbezogen werden, um eine größtmögliche Flexibilität bei der Ausgestaltung der Finanzierungsrunde zu erhalten. Bereits im Term Sheet sollten die Fördermittel als Baustein der Finanzierungsrunde aufgenommen werden.
Der Zuwendungsbescheid wird üblicherweise unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass die erforderliche Gegenfinanzierung durch das TU nachgewiesen wird. Daher stellt der VC dem TU den zur Gegenfinanzierung erforderlichen Betrag (im o.g. Fallbeispiel € 1 Mio.) zur Verfügung. Für den Fall eines negativen Förderbescheids verpflichtet sich der VC, weiteres Kapital in Höhe der versagten Fördermittel zur Verfügung zu stellen, sei es durch eine weitere Barkapitalerhöhung oder gegen Ausgabe genehmigten Kapitals. Durch diese Alternativfinanzierung wird – zum Preis der „Regelfall“-Verwässerung – die Abdeckung des gesamten Kapitalbedarfs sichergestellt und eine Finanzierungslücke vermieden.
* Der Beitrag entspricht inhaltlich einem Artikel des Autors, der im VentureCapital Magazin 5/2017 erschienen ist.
Artikel abrufen: Weitnauer Blog | Venture Capital - Eigenkapitalneutrale Finanzierung durch öffentliche Förderung* (techlawgermany.net)
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